Mindestrente im DDR-Rentenrecht
Edith Blaut, Leipzig, August 2014
Im Gegensatz zum Rentenrecht der BRD, welches mit der diskriminierenden Grundsicherung speziell den Frauen die Anerkennung ihrer Lebensleistung versagt, sah das DDR-Rentenrecht eine Mindestrente vor, wie sie in Anlage 1 dargestellt ist.
Die Höhe der Mindestrente für Frauen war abhängig von den Arbeitsjahren einschließlich der Zurechnungsjahre für versicherungspflichtige Tätigkeit und für die Kindererziehung. Auch Frauen mit 5 und mehr Kindern waren damit fürs Alter abgesichert ohne irgendwelche Bedingungen!
In Anlage 2 und 3 wird die Mindestrente an einem Beispiel dargestellt. Anhand vorliegender lückenloser Rentenbescheide einer alleinstehenden Rentnerin kann man erkennen, dass bei einer errechneten Rente von 255,90 Mark im Jahr 1979 eine Mindestrente von 280,- M gezahlt wurde.
Diese wurde in den folgenden Jahren erhöht auf 320,- M, 370,- M und schließlich 470,- M im Jahr 1989.
In den Jahren 1990/91 kam es für alle DDR-Rentner zu wesentlichen stufenweisen Rentenanpassungen, bedingt durch die Angleichung an die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse in der BRD (z.B. Miete, Lebenshaltungskosten, Kultur, Verkehrsmittel, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Rentner u.a.).
Der Auffüllbetrag, der sich als Differenz aus der Rente nach dem Rentenrecht der DDR und der nach dem RÜG ergibt, ist in diesem Fall mit 33% hoch. Das zeigt, dass das DDR-Rentenrecht die Familienleistung der Frauen anerkannte und honorierte.
Ein so reiches Land wie die Bundesrepublik hat bis heute keine Mindestrente.
Anlage 1 - Mindestrente der DDR
Anlage 2 - Beispiel einer Rente und Entwicklung von 1979-1991
Anlage 3 - dieselbe Rente nach dem RÜG von 1992-1999